Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Am 12. September 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur das Formular "Rechtsöffnungsbegehren nach Art. 80/82 SchKG" ein. Als sein Vertreter bezeichnete er darin den "Kant. Graubünden". Als Gegenpartei war die "B._____ sowie Staatsanwaltschaft C._____" aufgeführt. Die Felder Rechtsbegehren und Begründung blieben im Formular leer. Bei den Beilagen verwies er auf den Zah- lungsbefehl "Nr. ___ vom ____2021", als Rechtsöffnungstitel auf den "Rechtsöff- nungsentscheid" sowie auf die weiteren Urkunden "Nr. __–Nr. __" sowie "__ – __
– __ – __" (RG act. I/1). B. Mit Entscheid vom 27. September 2022 trat das Regionalgericht Plessur auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein, wobei es die Gerichtskosten von CHF 100.00 A._____ auferlegte. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Datum der Überbringung) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 200.00 ging innert Frist ein. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus ge- zogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehal- ten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die
E. 3 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass das Rechtsöffnungsgesuch keine Begründung enthalte. Da die gesuchstellende Partei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen sei, erübrige sich die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO. Da zudem weder eine identifizierbare Gegenpar- tei angegeben noch ein konkretes Begehren gestellt worden sei, sei auf die Ein-
E. 4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zunächst pauschal fest, dass ein Nichteintreten falsch und ungerecht sei. Im Anschluss bezeichnet er ver- schiedene Personen und Verhaltensweisen als mafiös oder korrupt. Eine sachli- che und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Auf die Be- schwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 5 / 5
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 100.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 3. Februar 2023 Referenz KSK 22 46 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Arpagaus, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 27.09.2022, mitgeteilt am 27.09.2022 (Proz. Nr. 335-2022-176) Mitteilung
3. Februar 2023
2 / 5 Sachverhalt A. Am 12. September 2022 reichte A._____ beim Regionalgericht Plessur das Formular "Rechtsöffnungsbegehren nach Art. 80/82 SchKG" ein. Als sein Vertreter bezeichnete er darin den "Kant. Graubünden". Als Gegenpartei war die "B._____ sowie Staatsanwaltschaft C._____" aufgeführt. Die Felder Rechtsbegehren und Begründung blieben im Formular leer. Bei den Beilagen verwies er auf den Zah- lungsbefehl "Nr. ___ vom ____2021", als Rechtsöffnungstitel auf den "Rechtsöff- nungsentscheid" sowie auf die weiteren Urkunden "Nr. __–Nr. __" sowie "__ – __
– __ – __" (RG act. I/1). B. Mit Entscheid vom 27. September 2022 trat das Regionalgericht Plessur auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein, wobei es die Gerichtskosten von CHF 100.00 A._____ auferlegte. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Datum der Überbringung) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 200.00 ging innert Frist ein. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Gegen den im summarischen Verfahren gefällten Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1. Nach der Rechtsprechung zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus ge- zogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehal- ten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die
3 / 5 Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Ur- teil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfpro- gramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit de- nen diese begründet werden. Die beschriebenen Anforderungen an die Begrün- dung des Rechtsmittels gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, das in Rechtsöffnungssachen gegebene kantonale Rechtsmittel (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen anwendet. Denn mit Bezug auf den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung ist die Prü- fungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- und im Berufungsverfah- ren dieselbe (Art. 320 lit. a und Art. 310 lit. a ZPO; zum Ganzen BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.2. Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Beschwerdeinstanz an das Erfordernis, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. BGer 4A_117/2022 v. 8.4.2022 E. 2.1.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochte- ne Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (KGer GR ZK2 22 51 v. 26.2.2023 E. 1.5; ZK2 20 19 v. 13.12.2022 E. 1.3; KSK 21 73 v. 21.10.2021 E. 2.2; KSK 21 28 v. 29.7.2021 E. 2). 3. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass das Rechtsöffnungsgesuch keine Begründung enthalte. Da die gesuchstellende Partei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen sei, erübrige sich die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO. Da zudem weder eine identifizierbare Gegenpar- tei angegeben noch ein konkretes Begehren gestellt worden sei, sei auf die Ein-
4 / 5 gabe in Anwendung von Art. 253 ZPO wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten (act. B.1, E. 5). 4. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde zunächst pauschal fest, dass ein Nichteintreten falsch und ungerecht sei. Im Anschluss bezeichnet er ver- schiedene Personen und Verhaltensweisen als mafiös oder korrupt. Eine sachli- che und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden. Auf die Be- schwerde ist daher nicht einzutreten. 5. Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Nichteintretensentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz des Vorsitzenden (Art. 18 Abs. 3 GOG). Die Gerichtskosten für das Beschwerdever- fahren werden auf CHF 100.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Sie gehen zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5 / 5 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 200.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 100.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: